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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31. August 2026
1. Anbieter, Geltungsbereich und Adressaten (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Unternehmensberatungsleistungen zwischen Marc Hofmann, handelnd unter „Hofmann Advisory“, Hasselbacher Weg 6, 65520 Bad Camberg (nachfolgend „Hofmann Advisory“), und dem jeweiligen Auftraggeber. (2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten insbesondere gegenüber Versicherungsagenturen und sonstigen Unternehmen, Versicherern, Verbänden sowie öffentlichen Auftraggebern, soweit diese bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (3) Diese AGB gelten auch gegenüber Personen, die die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die Gründung oder die Übernahme einer Versicherungsagentur bereits verbindlich beschlossen haben und den konkreten Vertrag zur Vorbereitung oder Umsetzung dieser Entscheidung schließen, sofern das Rechtsgeschäft nach seiner objektiven Zweckrichtung bereits der beabsichtigten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Gewerbeanmeldung oder der tatsächliche Agenturstart müssen zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sein. Dient der Vertrag dagegen erst der Entscheidung, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, eine Agentur gegründet oder übernommen werden soll, finden diese AGB keine Anwendung. (4) Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
2. Vertragsgrundlagen, Einbeziehung und Rangfolge (1) Hofmann Advisory übersendet dem Auftraggeber ein individuelles Angebot als PDF-Datei per E-Mail. Die für das Angebot geltenden AGB werden als PDF-Datei beigefügt und im Angebot ausdrücklich unter Angabe ihres Versionsstands einbezogen. (2) Maßgeblich ist die dem Angebot bei Vertragsschluss beigefügte Fassung der AGB. Die auf der Website abrufbare aktuelle Fassung dient ergänzend der Information. (3) Individuelle Vereinbarungen und die Regelungen des konkreten Angebots haben Vorrang vor diesen AGB. (4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Hofmann Advisory ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
3. Angebot und Vertragsschluss (1) Das Angebot enthält ein konkretes Datum, bis zu dem es angenommen werden kann. Es kann bis zum Ablauf dieses Datums durch eine eindeutige Antwort-E-Mail des Auftraggebers auf die Angebots-E-Mail angenommen werden. (2) Der Vertrag kommt mit Eingang der eindeutigen Annahmeerklärung bei Hofmann Advisory zustande. Eine Unterschrift oder elektronische Signatur ist nicht erforderlich. (3) Eine nach Ablauf der Annahmefrist eingehende Erklärung gilt als neues Angebot des Auftraggebers und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch Hofmann Advisory. (4) Hofmann Advisory kann den Vertragsschluss und die vereinbarten nächsten Schritte anschließend per E-Mail bestätigen. Diese Bestätigung ist für das Zustandekommen des Vertrags nicht erforderlich.
4. Gegenstand und Art der Beratungsleistungen (1) Hofmann Advisory erbringt Unternehmensberatungsleistungen insbesondere in den Bereichen Strategie, Kultur, Organisation, Marketing, Personal, Betriebswirtschaft, Digitalisierung und künstliche Intelligenz. Inhalt, Umfang, Beratungsziel, Vorgehensweise, Formate und gegebenenfalls die Dokumentation der Beratung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den ergänzenden individuellen Vereinbarungen. (2) Die Leistungen werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht. Hofmann Advisory schuldet eine fachlich sorgfältige und vertragsgemäße Beratungstätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen, personellen, vertrieblichen oder sonstigen Erfolg. Ein werkvertraglicher Leistungsteil liegt nur vor, wenn im individuellen Angebot ausnahmsweise ausdrücklich ein eigenständiger, konkreter und abnahmefähiger Erfolg als solcher vereinbart wird. (3) Umfasst die Beratung die Unterstützung bei der Erarbeitung eines Businessplans, Finanzplans oder sonstiger Planungsunterlagen, verbleiben die abschließende Erstellung, die Verantwortung für die vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben und Annahmen sowie die Entscheidung über Inhalt und Verwendung der Unterlagen beim Auftraggeber. Hofmann Advisory schuldet die vereinbarte fachliche und methodische Unterstützung, nicht jedoch die Erstellung oder Übergabe eines vollständigen oder von Dritten anerkannten Businessplans, Finanzplans oder sonstigen Planungsdokuments. Ebenso werden keine Finanzierung, Förderung, behördliche oder sonstige Anerkennung und keine bestimmte wirtschaftliche Tragfähigkeit geschuldet. (4) Sofern vereinbart, kann Hofmann Advisory wesentliche Feststellungen, fachliche Einordnungen und Empfehlungen aus der Beratung insbesondere in Berichten, Analysen, Präsentationen, Konzepten oder Diagnosepapieren schriftlich dokumentieren. Diese Unterlagen dienen der Zusammenfassung und nachvollziehbaren Dokumentation der Beratungsleistung. Ihre Erstellung und Übergabe begründen für sich genommen keinen Anspruch auf ein eigenständiges, abnahmefähiges Werk oder auf ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis. (5) Entscheidungen über die Nutzung und Umsetzung von Empfehlungen sowie über die Verwendung der im Rahmen der Beratung bereitgestellten Unterlagen trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung. Die Beratungsergebnisse hängen insbesondere von der Ausgangssituation, der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, seinen Entscheidungen und Mitwirkungen sowie der tatsächlichen Umsetzung ab. (6) Hofmann Advisory erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Versicherungsberatung, Versicherungsvermittlung oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung. Entsprechende Fragen sind durch hierfür zugelassene oder qualifizierte Fachpersonen zu prüfen.
5. Leistungsdurchführung, Termine und Leistungsort (1) Leistungszeiträume, Termine, Kommunikationswege und der Leistungsort ergeben sich aus dem Angebot oder der weiteren Abstimmung in Textform. Leistungen können insbesondere digital, telefonisch, am Geschäftssitz von Hofmann Advisory, beim Auftraggeber oder an einem vereinbarten sonstigen Ort erbracht werden. (2) Die Leistungserbringung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Verzögert sich die Leistung infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Leistungszeiten angemessen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt Hofmann Advisory alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung und informiert unverzüglich über relevante Änderungen. (2) Der Auftraggeber benennt eine erreichbare, fachlich geeignete und entscheidungsbefugte Ansprechperson, trifft erforderliche Entscheidungen rechtzeitig und erteilt notwendige Rückmeldungen, Freigaben und Zugänge innerhalb angemessener Fristen. (3) Der Auftraggeber prüft die auf seiner Seite maßgeblichen tatsächlichen, rechtlichen, steuerlichen, versicherungsfachlichen und unternehmensinternen Voraussetzungen sowie die Eignung und Umsetzung der Beratungsergebnisse in eigener Verantwortung. (4) Unterbleibt eine notwendige Mitwirkung, ist Hofmann Advisory für daraus entstehende Verzögerungen, Beeinträchtigungen oder unvollständige Ergebnisse nicht verantwortlich. Hofmann Advisory kann nach Hinweis und angemessener Fristsetzung die betroffenen Leistungen vorübergehend aussetzen. (5) Ein durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehender Mehraufwand wird nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform vergütet. Bei erheblicher und fortdauernder Pflichtverletzung bleibt eine Kündigung aus wichtigem Grund vorbehalten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
7. Leistungsänderungen und Zusatzaufwand (1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Hofmann Advisory informiert den Auftraggeber vor Ausführung über absehbare Auswirkungen auf Vergütung, Termine und Leistungsumfang. (2) Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur Erbringung zusätzlicher Leistungen.
8. Einsatz von Mitarbeitenden und Dritten (1) Hofmann Advisory darf zur Leistungserbringung qualifizierte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende oder sonstige fachkundige Dritte einsetzen. (2) Hofmann Advisory bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und verpflichtet eingesetzte Personen, soweit erforderlich, zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzanforderungen.
9. Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug (1) Vergütung, Abrechnungsweise und gegebenenfalls Teilzahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Sämtliche Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %. (2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. (3) Nach Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Verzugspauschale von 40 Euro. (4) Hofmann Advisory kann noch nicht erbrachte Leistungen nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist aussetzen. Vereinbarte Leistungszeiten verschieben sich entsprechend. Nachweisbarer zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Mitteilung berechnet werden. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere eine Kündigung aus wichtigem Grund bei erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug, bleiben unberührt.
10. Reisezeiten, Reisekosten und Auslagen (1) Reisezeiten, Reisekosten und Auslagen werden zusätzlich zur Vergütung nur berechnet, wenn dies im Angebot oder vorab in Textform vereinbart wurde. (2) Bei Nutzung der Bahn werden die tatsächlich entstandenen Kosten der 2. Klasse berechnet. Flugreisen erfolgen in der Economy Class und bedürfen der vorherigen Abstimmung. Bei Nutzung eines Pkw werden 0,40 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer berechnet. Die Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Notwendige Übernachtungs-, Park- und sonstige vereinbarte Reisekosten oder Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe gegen Nachweis berechnet. (4) Reisezeit wird nur vergütet, wenn das konkrete Angebot dies ausdrücklich vorsieht. Eine allgemeine Vergütung von Reisezeit wird durch diese AGB nicht festgelegt.
11. Absage und Verlegung vereinbarter Termine (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für entgeltliche, fest vereinbarte Beratungs-, Workshop- oder sonstige Leistungstermine. Ein unentgeltliches erstes Kennenlern- oder Bookings-Gespräch ist ausgenommen. (2) Sagt der Auftraggeber einen Termin ab, kann Hofmann Advisory bezogen auf das für den betroffenen Termin vereinbarte Nettohonorar beziehungsweise den darauf entfallenden Anteil einer Paketvergütung folgende pauschalierte Ausfallvergütung verlangen: bei Zugang der Absage mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin 0 %, 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin 50 %, weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin 80 % sowie innerhalb von 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen 100 %. (3) Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung des Termins werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist. (4) Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Termin einmal kostenfrei verlegen, wenn die Mitteilung mindestens 7 Kalendertage vor dem Termin eingeht und der Ersatztermin innerhalb von 8 Wochen stattfindet. Der Ersatztermin wird nach Verfügbarkeit vereinbart. Weitere Verlegungen oder später mitgeteilte Verlegungswünsche werden wie eine Absage behandelt. (5) Bei nachgewiesener Erkrankung oder einem anderen unvermeidbaren wichtigen Grund wird ein Ersatztermin ohne Ausfallvergütung vereinbart. (6) Kann Hofmann Advisory einen Termin wegen Erkrankung, höherer Gewalt oder eines anderen nicht zu vertretenden wichtigen Grundes nicht durchführen, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und ein Ersatztermin angeboten. Kommt innerhalb von 8 Wochen kein zumutbarer Ersatztermin zustande, kann der Auftraggeber den betroffenen Leistungsteil kündigen. Für endgültig nicht erbrachte, bereits bezahlte Leistungen wird die Vergütung erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 20.
12. Vertragsdauer und Kündigung (1) Verträge über festgelegte Beratungspakete oder Projektleistungen enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. (2) Auf unbestimmte Zeit vereinbarte laufende Umsetzungsbegleitungen können von jeder Partei mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen ist. (3) Gesetzliche Kündigungsrechte sowie das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. (4) Bei Vertragsbeendigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie vom Auftraggeber veranlasste und nicht mehr stornierbare Dritt- oder Reisekosten zu vergüten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Folgen der Vertragsbeendigung.
13. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Ereignisse (1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen und trotz angemessener Vorsorgemaßnahmen nicht vermieden werden können. Hierzu können insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, erhebliche Energie-, Kommunikations- oder Systemausfälle, Streiks, Epidemien oder vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören. (2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um eine zumutbare Begrenzung der Folgen sowie, soweit möglich, um eine geeignete Ersatzlösung. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. (3) Dauert ein wesentliches Leistungshindernis länger als 8 Wochen an, kann jede Partei den hiervon betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungsteil in Textform beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten; Zahlungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 20. Die Regelungen zur Terminverlegung nach Ziffer 11 bleiben ergänzend anwendbar.
14. Ausdrücklich vereinbarte werkvertragliche Arbeitsergebnisse (1) Verspricht das Angebot ausnahmsweise ausdrücklich ein bestimmtes, abnahmefähiges Arbeitsergebnis, gelten für diesen Leistungsteil ergänzend die werkvertraglichen Vorschriften. (2) Abnahmekriterien, Abnahmeverfahren und gegebenenfalls Abnahmefristen werden im jeweiligen Angebot festgelegt. Fehlt eine individuelle Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Abnahme, Nacherfüllung und zu Mängelrechten. (3) Berichte, Analysen, Präsentationen, Konzepte, Handlungsempfehlungen, Diagnosepapiere sowie Unterlagen, die im Rahmen der Unterstützung bei Business- oder Finanzplänen erstellt oder bearbeitet werden, stellen nicht allein deshalb werkvertragliche Leistungen dar, weil sie dokumentiert oder dem Auftraggeber übergeben werden. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nur, wenn das individuelle Angebot ausnahmsweise ausdrücklich ein eigenständiges, konkretes und abnahmefähiges Arbeitsergebnis als werkvertraglichen Leistungsteil bezeichnet und dessen maßgebliche Eigenschaften festlegt.
15. Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Unterlagen und Daten (1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, Hofmann Advisory die von ihm überlassenen Unterlagen, Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten und sonstigen Inhalte für den vereinbarten Zweck zur Verfügung zu stellen und deren vertragsgemäße Nutzung oder Bearbeitung zu gestatten. (2) Der Auftraggeber weist Hofmann Advisory auf bekannte Nutzungsbeschränkungen, besondere Schutzbedarfe und Vertraulichkeitsanforderungen hin. Bestehen konkrete rechtliche Bedenken, kann Hofmann Advisory die betroffene Nutzung aussetzen, bis der Auftraggeber die Berechtigung nachvollziehbar bestätigt oder anderes geeignetes Material bereitstellt. (3) Der Auftraggeber stellt Hofmann Advisory von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus den Absätzen 1 oder 2 durch den Auftraggeber beruhen. Die Freistellung umfasst notwendige und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Hofmann Advisory informiert den Auftraggeber unverzüglich und ermöglicht ihm, sich angemessen an der Abwehr zu beteiligen. (4) Eine Freistellung besteht nicht, soweit Hofmann Advisory den Anspruch durch eine nicht vereinbarte Änderung oder Nutzung selbst verursacht hat. Datenschutzrechtliche Pflichten und eine gegebenenfalls erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
16. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen (1) Methoden, Modelle, Strukturen, Vorlagen, Werkzeuge und allgemeines Know-how von Hofmann Advisory verbleiben bei Hofmann Advisory. (2) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur eigenen internen Nutzung und Bearbeitung. (3) Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse vertraulich an seinen Versicherer, Banken oder Fördermittelgeber sowie an seine Rechts- oder Steuerberatung weitergeben, soweit dies für betriebliche Prüfungen, Finanzierungen, Förderungen oder fachliche Beratung erforderlich ist. (4) Eine Veröffentlichung, ein Verkauf, eine Lizenzierung, die Nutzung für externe Schulungen oder eine sonstige kommerzielle Weitergabe bedürfen der vorherigen Zustimmung von Hofmann Advisory in Textform. Weitergehende Nutzungsrechte können im Angebot vereinbart werden.
17. Vertraulichkeit (1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden und als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. (2) Eine Weitergabe ist nur an Personen zulässig, die die Information zur Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. (3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Soweit rechtlich zulässig, ist die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung zu informieren. (4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt für Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbeschränkt und für sonstige vertrauliche Informationen für 5 Jahre nach Beendigung des Vertrags.
18. Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Aufzeichnungen (1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit beide Parteien personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeiten, handeln sie jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. (2) Verarbeitet Hofmann Advisory personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen eine solche Vereinbarung nicht. (3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung und Bereitstellung personenbezogener Daten an Hofmann Advisory rechtmäßig erfolgt und erforderliche Informationen gegenüber betroffenen Personen erteilt wurden. (4) Gespräche, Beratungen oder Workshops werden grundsätzlich nicht aufgezeichnet. Eine Aufzeichnung erfolgt nur nach vorheriger gesonderter, freiwilliger Einwilligung der betroffenen Personen. Die Verweigerung einer Einwilligung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungserbringung. (5) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den anwendbaren Datenschutzhinweisen, Einwilligungserklärungen und gegebenenfalls der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
19. Referenzen und allgemeine Methodenentwicklung (1) Hofmann Advisory darf Namen, Logos, Zitate, konkrete Projektdetails oder identifizierbare Fallbeispiele des Auftraggebers nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Zustimmung in Textform als Referenz verwenden. Die Zustimmung soll Zweck und Umfang der Verwendung bezeichnen und kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2) Ohne eine solche Zustimmung darf Hofmann Advisory ausschließlich vollständig anonymisierte und verallgemeinerte Erkenntnisse für interne Qualitätssicherung, Methodenentwicklung und Wissensaufbau verwenden. Eine Identifizierung des Auftraggebers oder die Offenlegung vertraulicher Inhalte darf dadurch nicht möglich sein.
20. Haftung (1) Hofmann Advisory haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem zwingende gesetzliche Haftungstatbestände. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. (3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. (4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Hofmann Advisory.
21. Schlussbestimmungen (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; E-Mail genügt. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt. (3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von Hofmann Advisory. Hofmann Advisory ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Gegenüber sonstigen Unternehmern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. (4) Ein allgemeiner Erfüllungsort wird nicht vereinbart. Die Parteien sind nicht verpflichtet, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens an einem Schlichtungs-, Mediations- oder Schiedsverfahren teilzunehmen, sofern sie dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbaren. (5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. (6) Für Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und die Abtretung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im individuellen Vertrag nichts Wirksames abweichend vereinbart ist.
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